Energiesteuererstattung–nur für Unternehmen des produzierenden Gewerbe

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es im Rahmen des Energiesteuergesetz die Möglichkeit, sich wenigstens einen Teil der gezahlten Energiesteuer (gemeint ist damit die Ökosteuer) sich vom Staat wieder zurückerstatten zu lassen. Allerdings trifft dies nicht zu für die Steuer zu, die auf Treibstoffe, wie Benzin und Diesel gezahlt wurden.

Eine Energiesteuererstattung kann allerdings nur auf Antrag stattfinden. Dieser ist gemäß § 54 Energiesteuergesetz zu stellen und führt dann letztlich zu einer teilweisen Steuerentlastung auf versteuerte Energieerzeugnisse wie Heizöl, Erdgas und Flüssiggas. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Unternehmen belegen kann wie viel es verbraucht für die Produktion. Die Möglichkeit einer Energiesteuererstattung gilt im Übrigen auch für begünstigte Anlagen nach § 3 EnergieStG. Insbesondere für Handwerksbetriebe ist allerdings hinsichtlich der Energiesteuererstattung im Wesentlichen die Kosten zum Heizen von großer Bedeutung.
Gestellt werden kann ein Antrag auf Energiesteuererstattung innerhalb eines Kalenderjahres, spätestens zum 31. Dezember des auf das Antragsjahr folgende Kalenderjahr. Gestellt werden muss der Antrag auf Energiesteuererstattung an das zuständige Hauptzollamt. Allerdings wird eine Energiesteuererstattung nur dann gewährt, wenn der errechnete Entlastungsbetrag im jeweiligen Kalenderjahr einen Betrag von 205,00 € übersteigen sollte. So hoch ist nämlich der sogenannte Selbstbehalt. Dies bedeutet nach den aktuellen Erstattungssätzen, dass ein Unternehmen, das dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, wenn entweder mehr als 93,2 MWh Erdgas oder mehr als 12.531 Liter Heizöl für die Produktion verbraucht, bzw. mehr als 8.458 kg Flüssiggas verheizt wurden. Mit diesen Mengen wird gerade der vom Gesetzgeber festgelegte Selbstbehalt von 205 Euro erreicht, wonach dann Energiesteuererstattung noch nicht wirksam ist. Es ist im Übrigen bei den Energieträgern Heizöl, Erd- und Flüssiggas so, dass sich der Betrag auch aus einem anteiligen Mix der verwendeten Energieträger ergeben darf.

Die Unternehmen müssen einem Antrag auf Energiesteuererstattung stets Bestandsrechnung, Rechnungen vom Einkauf der Energieerzeugnissen etc. vorlegen. Nur so kann der Jahresverbrauch durch das einen Antrag auf Energiesteuererstattung stellende Unternehmen lückenlos belegt werden.

 

 

 
Autor  Michael Dunker
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