Anwalt

Ein Anwalt für Vertragsrecht in Frankfurt hat gelegentlich mit Entwicklungsverträgen zu tun. Wenn auch Sie hierzu Fragen haben, sollten Sie einen Spezialisten beauftragen Zunächst stellt sich die Frage was für einen Vertrag Sie geschlossen haben, denn danach richten sich auch die möglichen rechtlichen Folgen und Ansprüche. Ein Kooperationsvertrag als solcher ist im BGB oder anderen Gesetzbüchern nicht ausdrücklich geregelt. Er könnte aber als Werkvertrag nach § 631 BGB oder als Dienstvertrag nach § 611 BGB qualifiziert werden. Somit muss zunächst eine Abgrenzung vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. So kommt es darauf an, ob die Leistung als solche (Herstellungsvorgang) oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Der vorliegende Entwicklungsvertrag aus unserem Beispiel ist daher im Ergebnis wohl als Werkvertrag nach § 631 BGB zu qualifizieren. Aus zweierlei Gesichtspunkten muss man davon ausgehen, dass der Vertrag tatsächlich und rechtlich beendet ist. Die Beendigung ist durch Nichterfüllung einer Vertragspflicht eingetreten. Denn in diesem Vertrag gibt es eine Vereinbarung für einen bestimmten Fall, wonach gar keine Erklärung, auch keine einseitige, erforderlich ist, um den Vertrag zu beenden. Denn nach dem Wortlaut tritt eine Beendigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung, also praktisch automatisch ein, wenn „das Lastenheft nicht innerhalb von 6 Wochen nach Unterzeichnung dieses Kooperationsvertrages zwischen den [Parteien] abgestimmt wurde“. Diese Abstimmung fand offensichtlich noch nicht statt, so dass auch danach der Vertrag beendet ist. Für eine Fortführung des Vertrages wäre also eine Vertragsverlängerung notwendig. Solang diese nicht erfolgt, ist das Vertragsverhältnis beendet. Klingt das in Ihren Ohren kompliziert? Das ist es auch, weshalb Sie einen Anwalt für Vertragsrecht in Frankfurt konsultieren sollten.

 

 

 
Autor  Steffen Ehrlich
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